Während die Arbeitsbranche das Jahr 2021 in einem Aufschwung beendete, hat das Freizeit- und Gastgewerbe weiterhin Schwierigkeiten, die Beschäftigungszahlen vor der Pandemie zu erreichen.
Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie wegen Fehlverhaltens oder groben Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der Arbeit entlassen werden.